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Die Nächtigungstaxe vom GV Krems als Landesabgabe für 18 Mitgliedsgemeinden eingehoben:
Grundlage für die Nächtigungstaxe ist das NÖ Tourismusgesetz 2023, LGBl. Nr. 40/2023. Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe werden zwischen Gemeinde und Land NÖ gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2023 aufgeteilt.
Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreichs in Gästeunterkünften nächtigen (Gast). Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, insbesondere
Unter vorübergehend wird ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu zwei Monaten verstanden.
Die Abgabenhöhe beträgt einheitlich ab 01.01.2024 für Kurortgemeinden € 2,90 pro Person und Nächtigung und für Nicht-Kurortgemeinden € 2,50 pro Person und Nächtigung.
Um sich als Beherbergungsbetrieb zu registrieren, ist ein Erhebungsblatt an den Gemeindeverband Krems zu übermitteln.
Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese können mittels Gästeverzeichnisblattsammlung oder e-Gästeblatt erfolgen.
Gästeverzeichnisblattsammlung
• Kosten: € 15,- pro Block (100 Blätter)
• Erhalt beim Gemeindeverband Krems oder per Post möglich
elektronisches Gästeblatt
• Nutzung ist kostenlos
• unter der Internetadresse www.e-gaesteblatt.at abrufbar
• keine zusätzliche Software erforderlich
• Meldescheine ganz einfach online ausfüllen
• Druck des Gästeblattes – keine Kosten mehr für Gästeblattblöcke
• Daten werden automatisch an den Gemeindeverband übermittelt
• Auswertungen Ihrer Gästedaten auf Knopfdruck
• Anbindung an die Hotel-Software-Pakete mittels Schnittstelle möglich
Die Gästeblätter einschließlich der Tourismusstatistik und der Abgabenerklärung sind bis zum 5. des Folgemonats an den Gemeindeverband Krems zu übermitteln. Bei Verwendung des e-Gästeblattes sind die Daten vom Vormonat bis zum 5. des Folgemonats einzutragen.
Die Lastschriftanzeige über die gemeldete Nächtigungstaxe wird monatlich an die Beherbergungsbetriebe versandt.
Die Pauschalierung ist dann anzuwenden, wenn dieselbe Person in derselben Gästeunterkunft während eines Kalenderjahres mehrmals vorübergehend, insgesamt mindestens über 2 Monate bzw. 60 Tage, nächtigt. Berechnungsgrundlage für die jährliche Pauschalierung ist eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Jahr, dies entspricht 60 Nächtigungen. Geht dieser unterbrochene Aufenthalt über mehrere Jahre, ist die pauschalierte Nächtigungstaxe pro Kalenderjahr zu entrichten.
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