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symbolische Darstellung einer Firma - Chef in der Mitte, 4 Mitarbeiter rund um ihn angeordnet

Abgaben & Dienstleistungen

Kommunalsteuer

Kommunalsteuer – was ist das?

Die Kommunalsteuer ist für die Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zu bezahlen.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Befreiungen

Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.
Die Verfolgung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke ist nur dann begünstigt, wenn das Unternehmen diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar dient.

Steuerhöhe
  • bis EUR 1.095,00 Bruttolohnsumme: keine Steuer
  • bis EUR 1.460,00 Bruttolohnsumme: Abzug von EUR 1.095,00, vom Restbetrag 3 %
  • ab EUR 1.461,01 Bruttolohnsumme: 3 % von der gesamten Lohnsumme

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Sebstberechnung und Fälligkeit

bis zum 15. des darauffolgenden Monats

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und an den GV Krems zu entrichten.

Einzahlung auf folgendes Konto

Empfänger: Gemeindeverband Krems
IBAN: AT43 3242 6000 0005 4700
BIC: RLNWATWW426
Verwendungszweck: K00_____MMJJ

Ablauf
  • Unternehmer hat Dienstnehmer
  • Antrag auf Kommunalsteuernummer beim Gemeindeverband Krems (schriftliches Ansuchen um Kommunalsteuernummer mit Finanzamt-Steuernummer, Anzahl der Dienstnehmer bei welcher Gemeinde beschäftigt und Datum des Beschäftigungsbeginns)
  • Berechnung der Lohnsumme und der Kommunalsteuer
  • Überweisung der Kommunalsteuer bis zum 15. des Folgemonats
  • Jahresende: Übermittlung des gesamten Steueraufkommens über FINANZ ONLINE bis zum 31. März des Folgejahres
Steuererklärung

Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung 257/2005 des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, ist die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis spätestens 31. März eines darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch an Finanz-Online zu übermitteln.

Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe einzureichen. Der Bund wird die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an den Gemeindeverband weiterleiten.
Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist dem Gemeindeverband Krems die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.

Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at abzurufen bzw. stellt der Gemeindeverband Krems auf Ansuchen des Steuerpflichtigen den amtlichen Vordruck zur Verfügung.

Gemeindekennziffer (GKZ)

GemeindeStichtag Ablesung
Aggsbach

31301

Albrechtsberg

31302

Bergern

31303

Droß

31356

Dürnstein

31304

Furth

31309

Gföhl

31311

Grafenegg

31308

Hadersdorf-Kammern

31315

Jaidhof

31319

Krumau

31321

Lengenfeld

31323

Lichtenau

31324

Maria Laach

31326

Mautern

31327

Mühldorf

31330

Paudorf

31333

Rastenfeld

31336

Rohrendorf

31337

Rossatz-Arnsdorf

31338

St. Leonhard

31340

Schönberg

31355

Senftenberg

31343

Spitz

31344

Straß

31346

Stratzing

31347

Weinzierl

31350

Weißenkirchen

31351

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