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Die Kanalgebühren teilen sich in Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr und werden vom GV Krems als Gemeindeabgabe für 16 Mitgliedsgemeinden eingehoben:
Für einen möglichen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Das bedeutet, dass diese Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht.
Einheitssatz der jeweiligen Gemeinde pro m² x Berechnungsfläche (+ 10% USt)
Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim GV Krems zu erfragen.
Berechnungsfläche:
Die Hälfte der bebauten Fläche x Anzahl der angeschlossenen Geschosse +1, zuzüglich 15% der unbebauten Fläche (höchstens jedoch 15% von 500m², das sind 75m²)
Ändert sich die Berechnungsfläche vertikal oder horizontal (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.), so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist zu entrichten.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor Änderung und der Abgabe nach der neuen Berechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Für die Möglichkeit der Benutzung des öffentlichen Kanals wird durch den GV Krems die jährliche Kanalbenützungsgebühr in vier Teilbeträgen eingehoben.
Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.
Berechnungsfläche x Einheitssatz (+10% USt)
Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim GV Krems zu erfragen.
Berechnungsfläche:
Sie ergibt sich aus den Geschossflächen aller angeschlossenen Geschosse, wobei angeschlossene Kellergeschosse (ausgenommen gewerbliche Nutzung) und nicht angeschlossene Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden.
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