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Die Kommunalsteuer wird vom GV Krems als Gemeindeabgabe für 28 Mitgliedsgemeinden eingehoben:
Die Kommunalsteuer ist für die Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zu bezahlen.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.
Die Verfolgung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke ist nur dann begünstigt, wenn das Unternehmen diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar dient.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.
bis zum 15. des darauffolgenden Monats
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und an den GV Krems zu entrichten.
Empfänger: Gemeindeverband Krems
IBAN: AT43 3242 6000 0005 4700
BIC: RLNWATWW426
Verwendungszweck: K00_____MMJJ
Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung 257/2005 des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, ist die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis spätestens 31. März eines darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch an Finanz-Online zu übermitteln.
Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe einzureichen. Der Bund wird die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an den Gemeindeverband weiterleiten.
Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist dem Gemeindeverband Krems die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at abzurufen bzw. stellt der Gemeindeverband Krems auf Ansuchen des Steuerpflichtigen den amtlichen Vordruck zur Verfügung.
Gemeinde | Stichtag Ablesung |
---|---|
Aggsbach | 31301 |
Albrechtsberg | 31302 |
Bergern | 31303 |
Droß | 31356 |
Dürnstein | 31304 |
Furth | 31309 |
Gföhl | 31311 |
Grafenegg | 31308 |
Hadersdorf-Kammern | 31315 |
Jaidhof | 31319 |
Krumau | 31321 |
Lengenfeld | 31323 |
Lichtenau | 31324 |
Maria Laach | 31326 |
Mautern | 31327 |
Mühldorf | 31330 |
Paudorf | 31333 |
Rastenfeld | 31336 |
Rohrendorf | 31337 |
Rossatz-Arnsdorf | 31338 |
St. Leonhard | 31340 |
Schönberg | 31355 |
Senftenberg | 31343 |
Spitz | 31344 |
Straß | 31346 |
Stratzing | 31347 |
Weinzierl | 31350 |
Weißenkirchen | 31351 |
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