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Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Wasserabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim GV Krems zu erfragen.
Berechnungsfläche:
Die Hälfte der bebauten Fläche x Anzahl der angeschlossenen Geschosse +1 (bei Wohnhäusern, in allen anderen Fällen verdoppelt) zuzüglich 15% der unbebauten Fläche (höchstens jedoch 15% von 500m², das sind höchstens 75m²).
Ändert sich die Berechnungsfläche vertikal oder horizontal (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.), so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor Änderung und der Abgabe nach der neuen Berechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Gemäß § 13, Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
Gemeinde | Stichtag Ablesung |
---|---|
Aggsbach | 1. Oktober |
Bergern | 1. Juli |
Dürnstein | 1. Jänner |
Gedersdorf | 1. Jänner |
Hadersdorf-Kammern | 1. Jänner |
Jaidhof | 1. Jänner |
Lengenfeld | 1. Jänner |
Gedersdorf | 1. Jänner |
Maria Laach | 1. Oktober |
Rastenfeld | 1. Oktober |
Rossatz-Arnsdorf | 1. Jänner (Funkablesung) |
St. Leonhard | 1. Oktober |
Schönberg | 1. Juli |
Senftenberg | 1. Jänner |
Weinzierl | 1. Oktober |
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